AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden ergänzenden Geschäftsbedingungen dienen der klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen Kunde und der Autovermietung Glarnerland GmbH. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen und Usanzen. Zum besseren Verständnis verzichtet die Autovermietung Glarnerland GmbH auf weiblich-männliche Doppelformen.1. Beginn und Ende des Vertrages
Die Nutzung beginnt und endet per genanntes Datum am Domizil des Vermieters.
Es wird zwischen der Kurzzeitmiete mit 1-5 Monaten Laufzeit und variabler Miete unterschieden (kurz: Miete).
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Kurzzeitmiete: bei dieser ist die Laufzeit vertraglich fixiert und muss nicht gekündigt werden.
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Miete: bei dieser Miete ist eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten vorgesehen und kann anschliessend mit einer Frist von 1 Monat auf das Ende eines jeden Monats gekündigt werden.
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Bei fix vereinbarten Mieten über 48 Monaten kann diese erstmals nach 6 Monaten gekündigt werden mit Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
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Ohne Kündigung endet der Vertrag mit der Rückgabe des Fahrzeuges per genanntes Ablaufdatum.
Tages- oder Wochenmiete: Für besonders kurze Mietzeiträume, wie einzelne Tage oder 1 – 3 Wochen, gelten separate Regelungen, die individuell und mündlich oder schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.
2. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges
Betriebsschäden, die während der Mietzeit entstanden sind, werden auf Kosten des Mieters behoben.
Das Fahrzeug muss vollgetankt retourniert werden. Bei Uneinigkeiten bei der Rückgabe wird ein externer Experte beigezogen. Die Kosten dafür gehen, wenn das Fahrzeug nicht vertragsgemäß retourniert wurde, zu Lasten des Mieters.
3. Benutzung des Fahrzeuges
Bei Fahrten mit dem Fahrzeug sind alle rechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Das Fahrzeug darf lediglich von Personen mit gültigem Führerschein gefahren werden. Der Mieter haftet für Drittlenker.
Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln. Übermäßige Beanspruchung und Verschmutzung sind zu unterlassen.
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Übermäßige Verschmutzung: Stellt der Vermieter eine übermäßige Verschmutzung fest, so ist er berechtigt, dem Mieter die Kosten der Reinigung in Rechnung zu stellen.
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Übermäßige Beanspruchung: Stellt der Vermieter eine übermäßige oder unsachgemäße Beanspruchung des Fahrzeuges fest, so ist er berechtigt, diese auf Kosten des Mieters in Ordnung zu bringen.
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Rauchen im Fahrzeug: Das Rauchen ist im Fahrzeug nicht gestattet.
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Unzulässige Nutzung: Das Fahrzeug darf nicht genutzt werden, um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, bei Motorsportveranstaltungen oder im überladenen Zustand, usw. (Siehe vollständige Liste im Vertrag).
4. Auslandsfahrten
Spezielle Versicherungen sind vom Mieter selbst abzuschließen. Auslandsfahrten sind nach Absprache und erstellter Vollmacht möglich.
5. Depot
Es ist kein Depot vorgesehen.
6. Zahlung und Inkasso
Die Bezahlung der Miete erfolgt monatlich.
Bezahlt der Mieter die Miete nicht fristgerecht, kann der Vermieter dem Mieter eine Zahlungsfrist von 5 Tagen setzen unter Androhung der Kündigung bei unbenütztem Ablauf dieser Frist (Gebühr Fr. 30.-). Bezahlt der Mieter innerhalb dieser Frist nicht, so kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.
Das Inkasso von ausstehenden Zahlungen kann vom Vermieter an ein Inkassounternehmen übergeben werden.
7. Vorgehen bei Nichteinhaltung des Vertrages
Der Vermieter behält sich vor, bei Nichteinhaltung dieses Vertrages durch den Mieter den Vertrag wie folgt vorzeitig zu kündigen und dem Mieter entstandene Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen:
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Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine kann der Vermieter dem Mieter eine Zahlungsfrist von 5 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt wird.
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Bei Nichteinhaltung der Übernahme- und Abgabetermine und bei unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs kann der Vermieter den Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Tagen kündigen.
8. Unterhalt / Vorgehen bei Defekten, Pannen und Unfällen mit dem Mietfahrzeug
Alle Unterhaltsarbeiten werden durch die Autovermietung Glarnerland GmbH ausgeführt.
Für die planmäßigen Unterhaltsarbeiten wie Service, Radwechsel wird der Mieter von der Autovermietung Glarnerland GmbH aufgeboten.
Stellt der Mieter einen Defekt fest, ist er verpflichtet, umgehend mit der Autovermietung Glarnerland GmbH Kontakt aufzunehmen.
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Pannenhilfe: Bei Pannen und Unfällen, die die Weiterfahrt erschweren oder gefährden, ist umgehend die 24h-Pannenhilfe zu kontaktieren.
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Unfallprotokoll: Bei jedem Unfall muss ein europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden (Formular ist im Fahrzeug).
9. Betriebsschäden
Aufgrund von fahrlässiger Handhabung verursachte Betriebsschäden (z.B. selbst verursachte Reifenschäden, überdurchschnittlicher Kupplungsverschleiß) und die damit verbundenen Folgekosten sind nicht durch die Versicherung gedeckt und werden vollumfänglich dem Mieter verrechnet.
10. Versicherungsleistungen und Haftung des Mieters
Grundsätzlich gelten folgende Versicherungsleistungen für die Nutzung des Mietfahrzeuges:
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Selbstbehalt Vollkaskoversicherung pro Schadenfall CHF 1’000. –
Der Mieter haftet in jedem Fall persönlich im Umfang des Selbstbehaltes, soweit der Schaden die vertragliche Höchstentschädigung der Versicherung übersteigt und mehr.
11. Verkehrsregelverletzungen
Die Polizei meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln durch den Mieter immer an den Vermieter.
Der Vermieter teilt der Polizei Name und Adresse des entsprechenden Mieters mit.
12. Adress- und Namensänderungen
Sämtliche Änderungen gegenüber den im Vertrag gemachten Angaben (namentlich Namens- und Adressänderungen) sind dem Vermieter innerhalb von fünf Tagen schriftlich zu melden.
13. Eigentum
Das Fahrzeug ist Eigentum der Autovermietung Glarnerland GmbH. Es darf weder verkauft, vermietet, verpfändet oder verschenkt werden und der Mieter hat keinerlei Eigentumsrechte am Fahrzeug.
14. Sonstige Regelungen
Der Vermieter richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Schweizer Datenschutzgesetzgebung.
Das Fahrzeug ist mit der für Schweizer Autobahnen notwendigen Autobahnvignette versehen. Andere Gebühren wie Umweltpakete, Mautgebühren, usw. sind vom Mieter zu tragen.
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Ersatzfahrzeug: Bei Fahrzeugausfall, der nicht auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen ist, hat der Mieter ab dem zweiten Tag Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug.
Diese AGB und die gestützt darauf geschlossenen Mietverträge unterliegen Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.